Satzung des Vereins Ultrafriesen e.V. :
§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen 'Ultrafriesen e.V.' und hat seinen Sitz in der Gemeinde Sande,
Kreis Friesland. Er ist in das Vereinsregister einzutragen.
§ 2 Vereinszweck
Der Zweck des Vereins ist die Förderung sportlicher Belange, insbesondere durch
- Abhalten von regelmäßigen Sportübungen zur körperlichen Ertüchtigung,
- Veranstaltung von Wettkämpfen,
- Sportliche Aus- und Fortbildung von Mitarbeitern.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts 'Steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftlche Zwecke.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
(4) Bei Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung
etwa eingebrachter Vermögenswerte.
(5) Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern.
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. über den schriftlichen
Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der
gesetzlichen Vertreter/Innen. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrage durch den Vorstand, die keiner Begründung
bedarf, kann die Antragstellerin/der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.
b) fördernden Mitgliedern.
Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden und zahlt 50% des jährlichen Mitgliedsbeitrages.
Fördernde Mitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rederecht und Antragsrecht, aber kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht.
c) Ehrenmitgliedern.
Ehrenmitglieder sind Personen, die sich im besonderen Maße für den Verein verdient gemacht haben. Sie können von
der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder,
sind aber von der Beitragszahlung befreit.
(2) Mit der Aufnahme in den Verein unterwerfen sich die Mitglieder den Bestimmungen der Satzung und den von den Organen
des Vereins gefassten Beschlüssen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren und zu
fördern und die Mitgliedsbeiträge zu zahlen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der
Rechtspersönlichkeit.
(2) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zu
jedem Halbjahresende zulässig.
(3) Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstandes vom Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die
Ziele und Interessen des Vereins verstößt, die Vereinssatzung missachtet oder den Verein schädigt.
Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Das betroffene Mitglied kann gegen den
Ausschließungsbeschluss innerhalb von einer Frist von einem Monat schriftlich Beschwerde einlegen, über die die
nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur Mitgliederversammlung, die über die Beschwerde entscheidet,
ruhen die Rechte und Pflichten des Mitglieds.
(4) Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch
den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen im Rückstand ist.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Zur Erfüllung der Aufgaben werden regelmäßige Mitgliedsbeiträge erhoben, die halbjährlich im
Lastschriftverfahren eingezogen werden.
(2) Die Höhe der Beiträge wird von der Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
festgelegt. Es können zusätzlich Umlagen und Arbeitseinsätze beziehungsweise Ersatzleistungen beschlossen
werden.
§ 7 Vereinsorgane
(1) Die Vereinsorgane sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
(2) Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr.
(3) Vorstandsaufgaben können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage
eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach Paragraph 3 Nr. 26a. EStG ausgeübt
werden.
(4) Die Mitglieder und Mitarbeiter haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die
nachweislich durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten,
Reisekosten, Porto und Telefon.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ des Vereins. Sie ist vor allem bei folgenden
Vereinsangelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes;
b) Entlastung des Vorstandes;
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
d) Wahl der Kassenprüfer;
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge;
f) Änderung der Satzung, des Vereinszwecks und Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal im Jahr statt. Mit einer Frist von
10 Tagen werden die Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich durch den Vorstand eingeladen.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
- es eine ordentliche Versammlung mit 2/3 Mehrheit beschließt, oder
- mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder das beantragen oder
- der Vorstand es beschließt.
(5) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem/der 2. Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.
(6) Die vorgesehene Tagesordnung muss zu Beginn der Versammlung genehmigt werden.
(7) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
(8) Anträge an die Mitgliederversammlung müssen 1 Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.
(9) Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die ihrer Natur nach eilig sind, aber nicht fristgerecht eingereicht werden konnten.
(10) Stimmberechtigt sind nur Mitglieder ab dem vollendeten 16.Lebensjahr.
§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus
a) der/dem 1. Vorsitzende/r,
b) der/dem 2. Vorsitzende/r,
c) der/dem Kassenwart/in,
Weitere Fachbereiche kann der Vorstand beschließen und seine Amtsinhaber mit Sitz im Vorstand ohne Stimmrecht berufen.
(2) Die beiden Vorsitzenden sind zugleich Vorstand im Sinne des § 26 BGB und vertreten den Verein rechtlich. Es besteht
Einzelvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis übernimmt der/die 2. Vorsitzende die Vertretung aber nur bei
Verhinderung des/der 1. Vorsitzenden.
(3) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Jahreshauptversammlung. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre.
Ersatzwahlen können auf einer außerordentlichen Mitgliederver-sammlung vorgenommen werden. Wählbar sind nur
volljährige Mitglieder.
(3) Der Vorstand führt den Verein und beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines
Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere
- a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung;
- b) Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
- c) Kassenführung, Erstellung des Jahresberichts;
- d) Beschlussfassung über Aufnahme oder Ausschluß von Mitgliedern.
§ 10 Beschlussfassung, Protokollierung
(1) Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit
die Satzung keine andere Regelung vorsieht. Stimmenthaltung und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt,
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(2) über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen gültigen Stimmen.
(3) Alle Beschlüsse der Organe sind zu protokollieren und vom jeweiligen dafür gewählten oder bestimmten
Protokollführer sowie dem Versammlungsleiter spätestens nach 4 Wochen zu unterschreiben.
§ 11 Rechnungsjahr
Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 12 Kassenprüfung
(1)Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Personen zur Kassenprüfung und eine
Person als Reserveprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von im eingesetzten
Ausschusses sein.
(2) Die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege
mindestens einmal im Geschäftsjahr vor der nächsten Jah-reshauptversammlung zu prüfen. Die Prüfung
erstreckt sich auf die ordnungsgemäße Buchführung und der Belegbarkeit der Ausgaben und Einnahmen.
(3) Die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung den Prüfbericht.
§ 13 Haftung
(1) Für Personenschäden bei Sportunfällen haftet der Verein nur entsprechend der bestehenden
Sportversicherung des Landessportbundes bzw. durch den Kommunalen Schadenausgleich.
(2) Für Haftpflichtschäden kommt der Verein nur auf, soweit Deckung durch die Sport-Haftpflichtversicherung
gegeben ist.
(3) Für andere Unfälle und Schäden haftet der Verein nicht.
§ 14 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall
(1) Die Auflösung oder änderung des Zwecks des Vereins kann nur auf einer nach den Regeln dieser Satzung
einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
beschlossen werden.
(2) Die Tagesordnung dieser Versammlung muss mit der Einladung bekannt gemacht werden und darf außer der Feststellung
der ordnungsgemäßen Einladung und Beschlussfähigkeit nur den Zweck der Versammlung beinhalten. Also
entweder 'Änderung des Zwecks des Vereins' oder 'Auflösung des Vereins'.
(3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind.
Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb der nächsten vier Wochen eine weitere
außerordentliche Mitgliederversammlung durchzuführen, die unabhängig von der Zahl der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
(4) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen
des Vereins an die Gemeinde Sande, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden haben.
(5) Unabhängig von der beschlossenen Auflösung des Vereins hat der letzte Vorstand noch die Geschäfte
des aufgelösten Vereins abzuwickeln und bleibt bis zur Abwicklung im Amt.
(6) Der Vorsitzende bzw. der Versammlungsleiter hat am Schluss der Versammlung die Auflösung des Vereins
festzustellen und dies innerhalb von 8 Tagen dem Registergericht sowie öffentlich bekannt zu machen.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach der Beschlussfassung sofort in Kraft.
Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung
am 18.03.2017 im Lokal Aldeutsche Diele in 26345 Steinhausen beschlossen/geändert.